Ableben der Ex-Gatten und Schadenersatz

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Ableben der Ex-Gatten und Schadenersatz

Wenn der Ehegatte oder ein naher Verwandter bei einem Unfall ums Leben kommt, der auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist (z.B. infolge eines Verkehrsunfalles), so haben der Ehegatte und die nächsten Verwandten einen Anspruch auf Schadenersatz.

Die Höhe des Schadenersatzes für den Verlust des Angehörigen berechnet sich aufgrund von vorgegebenen Listen (sog. Mailänder Tabellen), wobei der Schadenersatzbetrag umso höher ist, je näher der Verwandtschaftsgrad ist. Dies bedeutet, dass die Kinder, Eltern oder der Ehegatte einen nahezu automatischen Schadenersatz erhalten.

In diesem Zusammenhang wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob der getrennte oder geschiedene Ehegatte auch einen Anspruch geltend machen könnte. Tatsächlich bedingt eine Ehescheidung nicht zwangsläufig auch das Ende des gegenseitigen Respekts und Wohlwollens, insbesondere wenn durch die gemeinsamen Kinder weiterhin ein freundschaftlicher Kontakt besteht. Somit kann durchaus nachvollzogen werden, dass der Verlust des Ex-Gatten eine hohe emotionale Belastung bedingt.
Dennoch war bisher unklar, ob der Ex-Gatte einen Schadenersatzanspruch geltend machen könnte oder nicht, also ob der Verstorbene noch in diesem Sinne als Angehöriger betrachtet werden kann.

Diese Rechtsfrage wurde kürzlich vom Kassationsgericht behandelt, welche eine eher salomonische Einschätzung getroffen hat:
Während der Ehe erhält der überlebende Ehegatte einen Schadenersatz für den Verlust des Angehörigen, welcher sich aus Tabellen errechnet und daher in gewissem Sinne „automatisch“ ist. Man geht also davon aus, dass der Verluste eine emotionale Belastung darstellt. Nach der Ehetrennung oder Ehescheidung besteht diese Annahme jedoch nicht mehr. Der Ex-Gatte muss im konkreten Fall in einem Verfahren nachweisen, dass es eine stabile emotionale Bindung zwischen den Ex-Partnern gab. In der Folge obliegt es dem Richter, den Schadenersatzes in angemessener Höhe festzulegen. Somit ist ein Schadenersatz nicht mehr ausgeschlossen, bedarf allerdings einer eindeutigen Beweislage.