Wohnrecht für den Lebenspartner

Südtirol/Pustertal – Anerkennung & Würde
21. März 2024
Toblach – Verrückte Zellen treffen String Art
21. März 2024
Alle anzeigen

Wohnrecht für den Lebenspartner

Frau Maier, kinderlos, lebt seit drei Jahren mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung, die ihm allein gehört. Dann geschieht das Unglück und der Lebensgefährte verstirbt unerwartet bei einem Autounfall. Nicht verheiratet und ohne Testament geht die Partnerin leer aus. Die Erben beabsichtigen die Eigentumswohnung des Verstorbenen schnellstmöglich zu verkaufen.

Welche Rechte hat die Lebensgefährtin?
In der Regel ist das lebenslängliche Wohnrecht ex Art. 540 ZGB dem Ehegatten vorbehalten. Bis vor wenigen Jahren hatte ein nicht verheirateter Partner im Todesfall keinen gesetzlichen Anspruch in der Wohnung des verstorbenen Partners zu bleiben.

Wie sieht die Situation heute aus?
Mit Gesetz Nr. 76 vom 20.5.2016 hat der Gesetzgeber nun auch unter gewissen Umständen ein Wohnrecht zu Gunsten des hinterbliebenen, nicht verheirateten Lebensgefährten eingeführt. So kann der Hinterbliebene z.B. für weitere 2 Jahre in der Wohnung bleiben. Dies, wenn durch die gemeinsame Wohnanschrift bzw. den gemeinsamen Familienbogen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Beziehung bereits mindestens 2 Jahre andauerte. Je länger die nachgewiesene Lebensgemeinschaft bestand, umso länger das Bleiberecht – allerdings maximal 5 Jahre.