

Kürzlich fand die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung der Eigenverwaltungen B.N.G. Südtirols (Fraktionen) statt, die sich im Landesverband der Eigenverwaltungen B.N.G. Südtirols Gen. zusammengeschlossen haben.
Obmann Oswald Angerer begrüßte zahlreiche Anwesenden. Anschließend präsentierte der Geschäftsführer einen Rückblick über die Tätigkeit des Landesverbandes und die angebotenen Leistungen des vergangenen Jahres. Bei der Mitgliederversammlung standen zwei brisante Themen im Mittelpunkt: Zum einen ging es dabei um die öffentlichen Ausschreibungen mit einer klaren Forderung an die Politik, die Fraktionen aus dem L.G. vom 17.12.2015, Nr. 16 (Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe) zu streichen, auch im Hinblick auf das kürzlich vom Kassationsgerichtshof in Rom erlassene Urteil Nr. 5192 vom 7. März 2026. Mehrere Präsidenten und Sekretäre ergriffen das Wort. Sie unterstützen die Forderung des LVE die Fraktionen aus dem L.G. über die öffentliche Auftragsvergabe zu streichen, mit den mahnenden Worten, dass sich sonst in Zukunft keine Sekretäre mehr finden werden, die diese Funktion übernehmen. Zum anderen ging es um den Stand der Überarbeitung des Landesgesetzes zur Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter vom 12.06.1980, Nr. 16, unter Berücksichtigung des Staatsgesetzes vom 20.11.2017, Nr. 168 im Bereich Allmenden. Bei der Überarbeitung des L.G. geht es primär um den Schutz und die Förderung kollektiver Güter, welche durch historische Gemeinschaften selbst verwaltet werden. Die Gemeinnutzungsgüter sind Teil der Südtiroler Tradition und werden als gesellschaftlich wertvoll angesehen. Eine technische Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des LVE, des Südtiroler Bauernbundes, des Gemeindeverbandes, der Gemeindesekretäre sowie der zuständigen Landesämter, hat in mehreren technischen Sitzungen in den vergangenen Monaten einen ersten Entwurf durchdiskutiert. Der Obmann Oswald Angerer bestätigte in diesem Zusammenhang, dass aufgrund des erlassenen Urteils des Kassationsgerichtshofes die bisherigen Überlegungen rechtlicher Natur einer erneuten kritischen Überprüfung unterzogen werden müssen. Wenn es sich, wie von der Kassation erneut und deutlich klargestellt, nicht um öffentliche Güter handelt, sollte dies unmittelbare Auswirkungen auf zahlreiche Auflagen haben, denen die Fraktionen derzeit noch unterliegen.
pm/red