

Das Zuhause sicher wissen:
Das lebenslange Wohnrecht des Ehepartners
Wer den Partner verliert, sorgt sich neben der Trauer oft auch um die Zukunft im gemeinsamen Heim. Im italienischen Erbrecht gibt es hierfür einen starken, oft unterschätzten Schutzschirm: Das Wohnrecht des Ehegatten.
Was viele nicht wissen: Dieses Wohnrecht entsteht im Erbfall automatisch kraft Gesetzes zugunsten des überlebenden Ehepartners. Es muss weder im Testament stehen, noch extra beantragt werden. Der Kern dieses Rechts ist so simpel wie wirkungsvoll: Die Witwe oder der Witwer darf lebenslang in der Immobilie wohnen bleiben, die als gemeinsamer Familienwohnsitz diente – inklusive der Nutzung des gesamten Mobiliars.
Selbst wenn die Kinder oder andere Verwandte das Haus zu großen Teilen oder sogar ganz erben, können sie den verbliebenen Partner nicht vor die Tür setzen. Das Wohnrecht wiegt schwerer als das Eigentum der Miterben. Es bietet Sicherheit gegen den Rauswurf durch zerstrittene Angehörige und ist ein wertvolles Schutzinstrument.
Wichtig ist zudem die Beständigkeit dieses Schutzes: Das Wohnrecht ist unverkäuflich und kann weder gepfändet werden. Auch wenn die Immobilie den Eigentümer wechselt, bleibt das Recht bestehen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der gewohnte Lebensraum und die soziale Stabilität des Hinterbliebenen in jedem Fall gewahrt bleiben.