

Privatzimmervermieter aufgepasst
Mit der Wohnreform 2025 wurden tiefgreifende Neuerungen genehmigt. Unter anderem wurde die Verpflichtung einer angemessenen beruflichen Qualifikation für den Anbieter von Ferienwohnungen eingeführt.
Nachdem die römische Regierung vor dem Verfassungsgericht zog, musste die Südtiroler Landesregierung teilweise zurückrudern und den Passus über den verpflichtenden Wohnsitz im Gebäude wo die Tätigkeit ausgeübt wird, wiederum streichen.
Nun hat der Landeshauptmann im April d.J. das Dekret über die Festsetzung der Obergrenze und die Zuweisung von Gästebetten in dem Sinn abgeändert, dass bei der Zuweisung von neuen Betten für die Privatzimmervermietung jenen Antragstellern/innen der Vorzug gegeben wird, die die Tätigkeit an ihrem Wohn- und Rechtssitz ausüben. Weiters wurde verfügt, dass Neuzuweisungen unzulässig sind, wenn Antragsteller in Zukunft die Tätigkeit der Privatzimmervermietung in mehr als zwei Wohneinheiten ausüben werden. Dies bedeutet, dass Privatzimmervermieter mit bereits zwei Ferienwohnungen von einer Neuzuweisung ausgeschlossen sind.
Mit Beschluss der Landesregierung wurde zudem der Nachweis der entsprechenden Qualifikation geregelt, wobei der Lehrgang 80 Stunden umfasst und verschiedene Themen, wie z.B. die Gästebetreuung und Marketing umfasst.
RA Avv. Dr. Daniel Ellecosta
Kanzlei ELMA-LEX in Bruneck