Wer geht – wer bleibt?

Die Aufklärungs-Mission
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Sieglinde Künig Mittermair aus Lappach
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Wer geht – wer bleibt?

Die Wohnung oder das Haus ist für eine Familie der Lebensmittelpunkt. Wenn es im Zuge einer Ehetrennung um den Verbleib in der Wohnung bzw. um die weitere Nutzung geht, wird der Streit oft intensiv und emotional ausgetragen.

Wer darf bleiben, und wer geht?
Wenn minderjährige Kinder im Haus leben, so sind nicht die Eigentumsverhältnisse entscheidend, sondern das Wohl der Kinder steht im Mittelpunkt: Die Kinder sollen in ihrem gewohnten Umfeld bleiben dürfen, und zwar mit dem Elternteil, der auch in der Vergangenheit primär die Betreuung der Kinder übernommen hat. Diese Regelung der Zuweisung der Familienwohnung bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder wurde mittlerweile auch auf nicht verheiratete Paare ausgedehnt.

Können im Zuge von Trennungen oder Scheidungen auch Immobilien übertragen werden?
Ja, ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren kann unter anderem auch die Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten zum Gegenstand haben. Wenn sich die Ehegatten bezüglich ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Beziehungen einigen können, gibt es die Möglichkeit, auch Übertragungen von Rechten an Immobilien durchzuführen. So kann ein Ehegatte dem anderen sein Eigentum an der Familienwohnung oder an anderen Immobilien übertragen. Auch ist die Einräumung eines Wohnrechtes oder Fruchtgenussrechtes möglich.

Welche Vorteile bringt die Übertragung von Rechten an Immobilien im Zuge der Ehetrennung/Ehescheidung?
Die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines entsprechenden notariellen Vertrages ist in diesem Fall nicht notwendig, da das erlassene Dekret zur Bestätigung der Trennungsbedingungen dieselben Wirkungen entfaltet, allerdings mit beträchtlichen Steuererleichterungen: Vermögensrechtliche Vereinbarungen, welche im Zuge eines Trennungs- oder Scheidungsverfahren getroffen werden, sind von jeglichen Steuern befreit.

An wen können Rechte an Immobilien übertragen werden?
Die Übertragungen im Zuge eines Verfahrens können grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien, also den Ehegatten, vorgenommen werden. Um in den Genuss der steuerlichen Erleichterungen zu gelangen, besteht allerdings die Möglichkeit, ausdrücklich festzuhalten, dass eine Übertragung des Eigentums zu Gunsten der Kinder unumgänglich ist, um eine Einigung für die Trennung zu finden.