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Erben bei veheirateten und unverheirateten Paaren

Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht hat für den Fall, dass einer der Partner stirbt, entscheidende Auswirkungen auf die gegenseitigen Erbrechte.

Wie sieht das Erbrecht bei verheirateten Paaren aus?
Mit der Eheschließung wird zu Gunsten beider Ehegatten ein gegenseitiges Erbrecht mit Anrecht auf einen Pflichtteil automatisch begründet. Anrecht auf einen Pflichtteil bedeutet dabei, dass dem Ehegatten immer ein gewisser Teil des Vermögens des Ehegatten vorbehalten bleibt. Je nachdem, ob auch noch andere pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind und ob es sich um eine gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge handelt, beträgt dieser Anteil in jedem Fall mindestens ein Viertel.

Wie kann ich, wenn ich nicht verheiratet bin, den anderen Partner für den Fall meines Ablebens absichern?
Wenn ein Paar nicht verheiratet ist, so bestehen auch keine gesetzlichen Erbrechte und der in „wilder Ehe“ lebende Partner kann nur mittels eines Testaments begünstigt werden. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass unverheiratete Partner kein Anrecht auf einen Pflichtteil haben und bei der Regelung der Erbschaft mittels Testaments eventuelle Pflichtteilsrechte von Ehegatten, Kindern und Vorfahren berücksichtigt werden müssen. Auch steuerlich gesehen erfahren nicht verheiratete Paare nach wie vor beträchtliche Nachteile.

Was passiert im Todesfall mit der Familienwohnung?
Der Ehegatte bekommt automatisch von Gesetzes wegen das lebenslängliche Wohnrecht auf die Familienwohnung zuerkannt. Dies sogar, wenn er auf die Erbschaft verzichtet.
Das reine Zusammenleben begründet jedenfalls kein Bleiberecht in der Familienwohnung.
Wenn die Gründung einer nichtehelichen Gemeinschaft allerdings meldeamtlich erklärt wurde, was mit Erlass des Gesetzes Nr. 76/2016 möglich ist, so kann der überlebende Partner in einen bestehenden Mietvertrag eintreten. In diesem Fall darf – wenn die Immobilie im Eigentum des verstorbenen Partners stand – der überlebende Lebenspartner die Wohnung für einen Zeitraum von mindestens 2 bis maximal 5 Jahre weiterhin bewohnen. Dies auch wenn er weder Eigentümer noch Inhaber sonst eines anderen Rechts an der Wohnung ist.