Bauernhof und Nebenerwerb

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Kurt Walde aus Bruneck
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Bauernhof und Nebenerwerb

In den vergangenen Jahrzehnten haben zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe ihr Tätigkeitsfeld erweitert und betreiben nun neben der klassischen Landwirtschaft Urlaub auf dem Bauernhof oder einen Buschenschank, um nur einige Beispiele zu nennen. Mit der Veränderung des Geschäftsfeldes hat sich nun aber auch die Problematik der Haftung verlagert bzw. ausgeweitet.

Welche Bereiche kann man hier andenken?
Wenn es früher Schäden, die Tiere angerichtet haben, meist von fremden Personen beklagt wurden, die zufällig auf einer Weide mit Tieren in Kontakt kamen, so muss heute auch vermehrt die Anwesenheit von Gästen auf dem Hof berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Zugang zu den Maschinen und Tieren nochmals mit besonderer Sorgfalt eingeschränkt werden muss, insbesondere wenn Kinder zu den Gästen zählen. Es empfiehlt sich zudem den Gästen Verhaltensregeln auf dem Bauernhof nahe zu bringen, ihnen also zu erklären, welche Bereiche sie nur im Beisein der Inhaber betreten dürfen. Die zusätzliche Aushändigung eines Faltblattes mit einprägsamer Darstellung der Sicherheitsrisiken wäre zusätzlich hilfreich. Im Fall der Verletzung eines Gastes muss nämlich der Bauer/Gastgeber nachweisen, dass er alle erdenklichen Vorkehrungen getroffen hat, um Zwischenfälle jeglicher Art zu vermeiden bzw. den Nachweis vorlegen, dass die Verhaltensweise des Gastes den Vorfall bedingt hat.

Wie steht es um die Verköstigung der Gäste?
Sollte im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof auch Speisen verabreicht werden, so haftet der Bauer seinem Gaste gegenüber für sämtliche Schäden, welche dieser aufgrund des Genusses einer bestimmten Speise erleidet.

Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?
Zunächst gibt es die zivilrechtliche Haftung, aufgrund welcher der Landwirt den verursachten Schaden vergüten muss. Daher tut er gut daran, eine angemessene Versicherungspolizze abzuschließen, die für einem solchen Fall aufkommt.

Gibt es auch eine strafrechtliche Haftung?
Ist ein Personenschaden zu beklagen, so kann der Landwirt strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Sollte die Verabreichung von Speisen ursächlich für den Personenschaden sein, kann der Bauer zusätzlich wegen Handels mit schädlichen Nahrungsmitteln zur Verantwortung gezogen werden. Jeder Landwirt tut also gut daran, sich die möglichen Risiken auf seinem Hof vor Augen zu führen und Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahrenquellen reduzieren. Eine Haftpflichtversicherung jedenfalls immer anzuraten.