Beiträge/Kindergeld – wenn sich Unverheiratete trennen

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Beiträge/Kindergeld – wenn sich Unverheiratete trennen

Der ISEE-Wert (Indikator der Einkommens- und Vermögenslage) wird aktuell als Zugangsvoraussetzung für viele Beiträge wie staatliches/regionales Familiengeld herangezogen. Als Grundlage für die entsprechende Berechnung dient die Vermögenslage der gesamten Familie. Selbst wenn der Vater eines Kindes nicht auf dem Familienbogen aufscheint, das Kind aber offiziell anerkannt hat, wird dessen Vermögen in die Berechnung einbezogen. Wenn Eltern allerdings de facto getrennt sind und das nicht offiziell aufscheint, kann das zu Problemen führen.

Was passiert, wenn eine Familie auseinanderbricht?
Bei verheirateten Paaren bietet die gerichtliche Ehetrennung die Möglichkeit, sämtliche Belange, u.a. die Vermögenverhältnisse, offiziell zu klären.

Doch wie sieht es bei Unverheirateten aus?
Damit bei unverheirateten getrennten Paaren bei der Abfassung der ISEE-Erklärung nicht mehr das Vermögen beider Eltern herangezogen wird, ist auch hier ein richterliches Dekret notwendig. Dieses bestätigt die effektive Trennung der Lebensgefährten und regelt die entsprechenden Bedingungen. Dadurch kann eine vom Lebensgefährten getrennte Mutter nunmehr um Beiträge ansuchen, ohne dass das Vermögen des Vaters herangezogen werden muss. Erst dadurch kommt sie in gewissen Fällen in den Genuss von öffentlichen Zuwendungen.

Wie erhält man eine richterliche Verfügung?
Hierfür ist ein der einvernehmlichen Ehetrennung ähnliches Verfahren vor dem Landesgericht Bozen notwendig. Die getrennten Eltern stellen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gemeinsam einen Antrag (gemäß Art. 337-bis ZGB) an das Gericht, in welchem sie sämtliche Aspekte in Bezug auf die gemeinsamen mj. Kinder (Unterhalt, Wohnsituation usw.) regeln. Nach Überprüfung seitens des Gerichts wird ein entsprechendes Dekret erlassen.
Fazit: Ob verheiratet oder nicht – eine offizielle Bestätigung der Trennung schafft nicht nur Klarheit, sondern ermöglicht auch einen besseren Zugang zu diversen öffentlichen Leistungen, der einem sonst erschwert oder gar verwehrt wird.