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Gemeinsames Testament?

Ein gemeinsames Testament – ein juristischer Stolperstein mit gravierenden Folgen?
Das sog. „Berliner Testament“ ist in Deutschland weit verbreitet: Ehepartner setzen sich damit zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und entscheiden anschließend über den weiteren Verbleib des Vermögens.

Zwar äußern Ehepaare bisweilen auch in Italien den Wunsch, ein einziges gemeinsames Testament zu verfassen, um eine einheitliche Erbregelung des Nachlasses zu finden. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Nach italienischem Recht ist ein solches gemeinschaftliches Testament nicht zulässig und damit unwirksam.

Einzeltestamente sind Pflicht!
In Italien muss jede Person ihr Testament individuell verfassen, daher sind gemeinschaftliche Verfügungen unzulässig. Sollten zwei Personen dennoch ein gemeinsames Testament verfassen, so ist dieses nichtig. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, sprich das Vermögen wird so zugewiesen, als ob kein Testament bestünde. Die Wünsche der Erblasser werden damit völlig außer Acht gelassen.

Eine frühzeitige juristische Beratung ist unerlässlich, um derartige Fehler zu vermeiden und den letzten Willen wirksam umzusetzen.