Vor dem Altar stehen gelassen – was nun?

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Vor dem Altar stehen gelassen – was nun?

Der Bräutigam steht vor versammelter Hochzeitsgesellschaft in der Kirche, aber die Braut kommt einfach nicht, ist womöglich mit einem anderen durchgebrannt. Dieses Szenario kennen wir alle aus Hollywood-Streifen, aber auch in der Realität kommen derartige Fälle -wenn auch mit weniger Dramatik- durchaus vor.

Kann ich eine Verlobung einfach lösen?
Art. 80 des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass das einfache Versprechen, den anderen zu ehelichen (allgemein als Verlobung bezeichnet), keine bindende Wirkung hat. Jeder kann es sich ohne Angabe von Gründen anders entscheiden. Eine Verpflichtung oder gar einen Zwang gibt es dabei nicht. Allerdings sind in einem solchen Fall Geschenke, die im Hinblick auf die Eheschließung übergeben wurden, wieder zurückzugeben.

Kann ich nach dem Aufgebot noch einen Rückzieher machen?
Selbst wenn die Phase des einfachen Versprechens bereits überwunden ist und man dieses förmlich vorgebracht hat, meistens mit dem Antrag an die Gemeinde um Veröffentlichung des Eheaufgebotes, besteht kein „Ehezwang“. Allerdings sind doch rechtliche Konsequenzen zu bedenken: Wer von den Brautleuten den Hochzeitstermin absagt, ist gegenüber dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet. Im Normalfall sind jene Spesen zu vergüten, die im Hinblick auf die Eheschließung entstanden sind, etwa die Anzahlung für Hochzeitsplaner/Restaurant, Kosten für die Anfertigung der Kleidung usw.

Wenn ich schon vor der Ehe betrogen wurde?
Wer nach dem Aufgebot erfährt, dass er/sie betrogen wurde, kann die Verlobung zu jeder Zeit lösen ohne dem anderen die Spesen vergüten zu müssen. Das Gegenteil ist der Fall: Der oder die untreue Verlobte ist gegenüber dem anderen schadenersatzpflichtig.
Sollte die Eheschließung hingegen aus triftigen Gründen verweigert werden (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheiten) so ist kein Schadenersatz geschuldet. Natürlich ist auch dann kein Schadenersatz zu leisten, wenn die Entscheidung von beiden Brautleuten kommt.

Ist etwas Besonderes zu beachten?
Der Anspruch auf Schadenersatz verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab Weigerung zur Eheschließung eingefordert wird.